Satzung des Tierschutzvereins Bischofswerda e.V.
§ 1
Der Tierschutzverein Bischofswerda mit Sitz in Bischofswerda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein besteht aus Bürgern und Organisationen, die ihm beigetreten sind.
Der Verein ist mit Eintragung in das Vereinsregister rechstfähig. Er führt den Namen "Tierschutzverein Bischofswerda e.V.".
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den geltenden Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.
Der Verein tritt dafür ein, dass Tierversuche auf das absolut notwendige Minimum beschränkt werden und die Haltung und Behandlung dieser Tiere den Tierschutzbestimmungen entspricht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Herausgabe und den Vertrieb von Publikationen
b) die Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Vereinsmitglieder, die Presse und sonstige Maßnahmen.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen, ihn zu fördern und in der eigenen Tierhaltung die Forderung des Tierschutzes und der Tierhygiene einzuhalten und Vorbild zu sein.
Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Landestierschutzverband Sachsen und im Deutschen Tierschutzbund e.V.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer(s) gesetzlichen Vertreter(s).
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden.
Der Beitritt zum Verein
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Er gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Erklärung abgelehnt wird. Über die Ablehnung entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
Jedem Mitglied werden die Satzung des Vereins und die Mitgliedskarte ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
Der Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
b) dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt
c) in anderer Weise dem Verein oder den Tierschutzbestimmungen schadet
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nach Anhören des(der) Betroffenen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Austritt aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung, welche bis zum Letzten des laufenden Monats an den Vorstand zu richten ist, zum Letzten des folgenden Monats aus dem Verein austreten.
§ 4 - Beitrag
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt, zu entrichten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen beträgt das Zehnfache der Mindesthöhe des Jahresbeitrages der Einzelmitglieder.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§ 5 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) der(dem) Vorsitzenden
b) der(dem) Stellvertreter(in)
c) der(dem) Kassierer(in)
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes Einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
§ 6 - Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der(die) Vorsitzende vertritt den Verein allein. Ansonsten vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinn des § 26 BGB.
Dem(der) Kassierer(in) obliegt die Erledigung aller finanziellen Vorgänge und die Führung aller hierzu benötigter Unterlagen und Bücher.
§ 7 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens viermal statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, insbesondere Bildung von Arbeitsgruppen
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins und zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgleider erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversamlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem(der), die Versammlung leitenden, Vorsitzenden und dem(der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 8 - Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Eigene Einnahmen
c) Spenden
d) Zuwendungen
Die Mittel des Vereins werden vom Kassierer verwaltet. Sie werden auf ein, bei der Kreissparkasse Bautzen geführtes Girokonto, eingezahlt. Zeichnungsbrechtigt für dieses Konto sind der(die) Vorsitzende und der(die) Kassierer(in) gemeinschaftlich.
§ 9 - Kassenprüfung
Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern, zu prüfen.
Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Jahresabschlussversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 10 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes übergeben.
Durch den Austritt von Mitgliedern wird der Verein nicht aufgelöst; er besteht mit den verbleibenden Mitgliedern fort.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auseinandersetzung/Anteil am Vereinsvermögen.
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsregister in Kraft.
Bischofswerda, im Juli 2008